Terminologie-Verzeichnis
Das Terminologieverzeichnis bietet eine umfassende Sammlung von Begriffen, Ausdrücken und Abkürzungen, die im Kontext von CE-CON Safety verwendet werden. Es dient dazu, die einheitliche Verwendung und Definition von Begriffen zu gewährleisten.
Begriff | Beschreibung |
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Projekt | Projekt bezeichnet die Phase, in der ein Produkt entworfen, hergestellt oder modifiziert wird. Während des Projekts werden die rechtlichen Anforderungen festgelegt, wie zum Beispiel die Bestimmung, ob ein Produkt für den europäischen Markt vorgesehen ist. Es gibt verschiedene Arten von Projekten, die sich durch ihre Ziele unterscheiden. |
Produkt | Das Produkt ist der eigentliche Betrachtungsgegenstand der mit der Software behandelt wird. Mit dem Abschluss der Projekte zu dem Produkt entsteht ein Endprodukt, das relevante rechtliche Vorgaben für den jeweiligen Markt erfüllt. Unterschied zwischen Produkt und Projekt Ein Projekt bezeichnet die Aktivität, bei der ein Produkt entworfen oder geprüft wird. Die Art des gewählten Projekts bestimmt unter anderem den rechtlichen Rahmen und die zu erstellenden Dokumente. Das Produkt selbst ist das Endresultat des Prozesses, das auf dem Markt verfügbar ist und die Anforderungen des jeweiligen Projekts erfüllen muss. Es ist möglich, dass für ein Produkt mehrere Projekte durchgeführt werden. Ebenso stellen spätere Prüfungen separate Projekte für dasselbe Produkt dar. |
Komponente | Eine Komponente bildet einen spezifischen Teil oder eine Gruppe von Teilen innerhalb Ihres Produkts ab. Diese Teile können in ihrer Gesamtheit oder als separate Einheiten betrachtet werden, je nachdem, wie sie strukturell und funktional in das Gesamtprodukt integriert sind. Zum Beispiel kann ein Getriebe als Komponente betrachtet werden, das aus einem Gehäuse und zwei Wellen besteht. Jede Welle wiederum kann als separate Komponente betrachtet werden, die aus der eigentlichen Welle und mehreren Zahnrädern besteht. Diese detaillierte Erfassung ermöglicht eine umfassende Analyse und Bewertung der einzelnen Teile im Kontext des Gesamtprodukts. |
Gefahrenstelle | Ein Produkt beinhaltet in der Regel Gefährdungen, die wiederum von bestimmten Stellen – den Gefahrenstellen – ausgehen. Eine Gefahrenstelle kann gleichzeitig mehrere Komponenten und Gefährdungen unterschiedlicher Art betreffen. Unterschied zwischen Komponente und Gefahrenstelle Komponenten beschreiben hauptsächlich die Struktur eines Produkts, während Gefahrenstellen beschreiben, wo eine Gefährdung entstehen kann. Mit Komponenten wird eine hierarchische Struktur aufgebaut, wobei jede Komponente aus weiteren Unterkomponenten bestehen kann. Eine Gefahrenstelle kann an einer einzelnen Komponente definiert werden, sich jedoch auch beispielsweise am Übergang zwischen zwei oder mehr Komponenten befinden und dann mit mehreren Komponenten verknüpft werden. Die Verknüpfung von mehreren Komponenten baut dabei nicht auf einer Hierarchie auf. |
Gefährdung | Nach Definition wird eine Gefährdung als potenzielle Quelle von Schaden betrachtet. Darüber hinaus wird zwischen relevanten und signifikanten Gefährdungen unterschieden. Relevante Gefährdungen sind solche, die von einer Maschine ausgehen. Signifikante Gefährdungen werden mit entsprechenden Maßnahmen zur Risikominderung versehen. |
Maßnahme | Eine Maßnahme bezeichnet eine spezifische Handlung oder einen Schritt, der ergriffen wird, um das Risiko zu reduzieren oder zu beseitigen, das mit einer identifizierten Gefährdung verbunden ist. Maßnahmen können beispielsweise die Anpassung von Arbeitsabläufen, die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung, die Installation von Sicherheitsvorrichtungen oder die Schulung von Mitarbeitern umfassen. |
Risikobeurteilung | Eine Risikobeurteilung ist ein strukturierter Prozess, der darauf abzielt, potenzielle Gefahren, die von einer Maschine oder Anlage ausgehen, systematisch zu identifizieren, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen. Ziel dieses Prozesses ist es, die identifizierten Risiken auf ein akzeptables Maß zu reduzieren, um die Sicherheit und Gesundheit des Bedienpersonals sowie anderer Beteiligter zu gewährleisten und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Normen sicherzustellen. |
A-Norm | Die harmonisierte Normenliste der Maschinenrichtlinie in der EG ist in die Typen A, B und C unterteilt. Typ A umfasst Grundnormen, die auf alle Produkte unter der Richtlinie anwendbar sind. Typ B gilt für eine Gruppe von Maschinen, während Typ C die Schutzziele für spezifische Maschinentypen konkretisiert. Ein Beispiel für Typ A ist die Norm EN ISO 12100:2010, die sich mit der Risikobeurteilung befasst. |
Arbeitsschutz | 1989 wurde die fachübergreifende Arbeitsschutzrahmen-Richtlinie 89/391/EWG für den Arbeitsumweltbereich erlassen. Daraus resultierten folgende Richtlinien: Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG, Benutzung von Arbeitsmitteln 89/655/EWG, Handhabung schwerer Lasten 90/269/EWG, Karzinogene Stoffe 90/394/EWG, biologische Arbeitsstoffe 90/679/EWG und Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 92/58/EG. |
Bauprodukte (89/106/EWG, ab 1. Juli 2013 durch die EU-Bauproduktenverordnung 305/2011 abgelöst) | Bauprodukte sind Produkte, die dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus eingebaut werden. Dazu gehören Baustoffe, Bauteile, Anlagen für Heizung, Klima, Lüftung, sanitäre Zwecke, elektrische Versorgung, Lagerung umweltgefährdender Stoffe und vorgefertigte Bauwerke wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. |
Benannte Stelle | Benannte Stellen übernehmen Aufgaben für Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Richtlinien, wenn eine neutrale Stelle erforderlich ist, z. B. bei Medizinprodukten und vielen Maschinen. Die Europäische Kommission benennt diese Stellen national im sogenannten Benennungsverfahren. Eine Liste aller benannten Stellen ist in unserer Software CE-CON Safety verfügbar. |
Betriebsanleitung | Die Betriebsanleitung ist Teil der Technischen Dokumentation von Maschinen und muss in der Landessprache verfasst sein. Sie muss die Maschinenkennzeichnung, bestimmungsgemäße Verwendung, Arbeitsplätze des Bedienungspersonals, sichere Instandhaltung, Verwendung und Handhabung sowie gegebenenfalls Einarbeitungshinweise und die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge enthalten. Die Betriebsanleitung muss gegebenenfalls auch vor unsachgemäßer Verwendung warnen. |
Betriebszustand | Die möglichen Betriebszustände einer Maschine umfassen den Normalbetrieb, in dem die Maschine wie vorgesehen funktioniert, sowie Abweichungen davon, wenn die Maschine aus verschiedenen Gründen versagt. Gründe für Abweichungen können sein: Veränderungen von Material oder Werkstück, Ausfall von Bauteilen, externe Störungen, Konstruktionsfehler, Energieversorgungsstörungen, Umgebungsbedingungen und unbeabsichtigtes Verhalten der Bedienperson. Dies kann z. B. durch Verlust der Kontrolle, reflexartiges Verhalten, Unachtsamkeit, Druck, die Maschine in Betrieb zu halten, oder das Verhalten spezifischer Personen wie Kinder oder Behinderte verursacht werden. |
Bevollmächtigte | Der Begriff ist in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unter Artikel 2, Buchstabe j) definiert. Demnach handelt es sich um jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind. |
B-Norm | Die harmonisierte Normenliste nach der Maschinenrichtlinie der EG ist in die Typen A, B und C unterteilt. Typ A umfasst Grundnormen, die auf alle Produkte unter der Richtlinie anwendbar sind. Typ B gilt für eine Gruppe von Maschinen und behandelt allgemeine Themen wie die Vermeidung von Quetschgefahren. C-Normen konkretisieren die Schutzziele für spezifische Maschinentypen. Es gibt derzeit genau eine A-Norm, die EN ISO 12100:2010, die sich mit der Erstellung einer Risikobeurteilung befasst. |
CE-Kennzeichnung | Die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen gemäß den EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften entspricht. Es dokumentiert, dass das Produkt den harmonisierten Vorschriften der EU unterzogen wurde. |
CEN/CENELEC | Die Vereine CEN (Comité Européen de Normalisation) und CENELEC (Comité Européen de Normalisation Electronique) sind nach belgischem Zivilrecht gegründet. |
C-Norm | Die harmonisierte Normenliste nach der Maschinenrichtlinie der EG ist in die Typen A, B und C unterteilt. Typ A umfasst Grundnormen, die auf alle Produkte unter der Richtlinie anwendbar sind. Derzeit existiert nur eine A-Norm, die sich mit der Erstellung von Risikobeurteilungen befasst. C-Normen konkretisieren die Schutzziele für spezifische Maschinentypen, wie z. B. Sägemaschinen für die Kaltbearbeitung von Metall. Normen vom Typ B behandeln allgemeine Themen, wie etwa die Vermeidung der Erreichung von Gefahrenstellen und sind auf eine Gruppe von Maschinen anwendbar. |
Dokumentation nach EN ISO 12100:2010 | Die Dokumentation zur Risikobeurteilung muss das angewandte Verfahren und die erzielten Ergebnisse darlegen. Dazu gehören Spezifikationen, Grenzen, bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine, zugrunde gelegte Annahmen wie Lasten, Festigkeiten, Sicherheitsbewertungen und alle Angaben, die während des Prozesses zur Risikoanalyse gemacht und erkannt wurden. Ebenso müssen das Ergebnis der Risikobeurteilung und alle ausgefüllten Formulare enthalten sein. |
Drei-Stufen-Verfahren | Bei der Risikobeurteilung werden risikomindernde Schutzmaßnahmen definiert. Die Wahl der Schutzmaßnahmen sollte nach dem Drei-Stufen-Verfahren vorgenommen werden:
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EG-Konformitätserklärung | Die EG-Konformitätserklärung nach MRL 2006/42/EG Anhang IIA, 1. muss folgende Angaben enthalten:
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Einbauerklärung | Der Hersteller einer unvollständigen Maschine muss im Gegensatz zur Konformitätserklärung eine "Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine" abgeben. Diese Erklärung muss folgende Inhalte haben:
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Funktionale Sicherheit | Schutzmaßnahmen, die bei Betätigung oder Auslösung einen Einfluss auf die Funktion eines Erzeugnisses haben, werden oft als Funktionale Sicherheit bezeichnet. Dazu gehören Lichtgitter, Trittschutzmatten, Zweihandbedienungen oder ähnliche Vorrichtungen, die gefährliche Bewegungen sicherheitsgerichtet stoppen oder rückgängig machen. |
Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung | Das Zitat aus den Vormerkungen zum Anhang I der MRL besagt, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter dafür sorgen muss, dass eine Risikobeurteilung durchgeführt wird, um die geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Maschine zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden. Dies bedeutet, dass das Durchführen einer Risikobeurteilung Pflicht ist und alle Gefahren ermittelt werden müssen, bevor mit der Konstruktion und dem Bau der Maschine begonnen wird. |
Grenzen | Im Rahmen der Risikobeurteilung ist die Einhaltung bestimmter Grenzen zu prüfen, darunter fallen die Verwendungsgrenzen, räumliche Grenzen und zeitliche Grenzen. |
Harmonisierte Normen | Normen gelten als harmonisiert, wenn sie unter einem Mandat der Europäischen Kommission von privatrechtlichen Institutionen erarbeitet und im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht wurden. Es gibt 85 A/B-Normen und 245 C-Normen für Maschinen sowie 100 sonstige C-Normen. Für Haushaltskühl- und -gefriergeräte (96/57/EG) gelten spezifische Normen. |
Hersteller | "Hersteller" bezieht sich auf jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Falls kein Hersteller im Sinne dieser Definition existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet. |
Herstellererklärung | Die Herstellererklärung war die EG-Erklärung nach der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG für unvollständige, nicht verwendungsfähige Maschinen. Gemäß der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist für nicht verwendungsfähige Maschinen nach Anhang II eine Einbauerklärung auszustellen. |
IEC- und ISO-Normen | Diese Normen gelten weltweit. Immer mehr europäische harmonisierte Normen werden in internationale Normen umgesetzt. Bei gleichem Inhalt haben sie dann automatisch Vermutungswirkung. Ein Beispiel hierfür sind die Normen DIN EN ISO 12100-1/-2 "Sicherheit von Maschinen" und EN ISO 14121 "Risikobeurteilung". |
Kategorie | Unter Kategorie versteht man das Design einer sicherheitsbezogenen Schutzfunktion. Die verschiedenen Ausführungsformen sind in der EN ISO 13849-1 beschrieben. Zusammen mit Bauteildaten wird so auf das sog. Performance-Level einer Sicherheitsfunktion Rückschluss gezogen. |
Konformitätserklärung | Gemäß der EG Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang ,IIA muss die EG Konformitätserklärung, die vom Hersteller einer vollständigen Maschine ausgestellt wird, folgende Angaben enthalten:
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Lebensphasen | Während ihrer gesamten Lebensdauer durchläuft eine Maschine verschiedene Phasen, in denen durch das Eingreifen von Personen Unfälle entstehen können:
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Maschine | Gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bezeichnet der Ausdruck "Maschine" die in "Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse". In Artikel 2 unter Buchstabe a wird der Ausdruck genauer definiert:
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Normen | Normen sind Dokumente, die unter Mitwirkung interessierter Kreise im Konsens entstanden sind. Sie geben die überwiegende Fachmeinung wieder und gelten daher als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Normen nicht als Stand der Wissenschaft und Technik im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gelten. |
Performance-Level | Die Definition nach Norm EN 13849-1 lautet: „Diskreter Level, der die Fähigkeit von sicherheitsbezogenen Teilen einer Steuerung spezifiziert, eine Sicherheitsfunktion unter vorhersehbaren Bedingungen auszuführen.“ Einfacher ausgedrückt bedeutet dies, dass das Performance-Level (PL) angibt, wie zuverlässig eine Sicherheitsfunktion ist. |
Prospektive Gefährdungsermittlung | Prospektiv bezeichnet die vorausschauende Ermittlung von möglichen Gefährdungen und die Erstellung entsprechender Dokumentation. |
Retrospektive Gefährdungsermittlung | Retrospektiv bezeichnet die nachträgliche Erfassung von Gefährdungen, die aufgrund von Vorkommnissen wie eingetretenen Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsschädigungen systematisch ermittelt werden. Dies umfasst auch die Produktbeobachtung als Herstellerpflicht gemäß ProdSG. |
RAPEX Liste | RAPEX steht für Rapid Exchange of Information System und wurde von der EU als Schnellwarnsystem für den Verbraucherschutz ins Leben gerufen. Über dieses System werden Informationen aus den Mitgliedstaaten der EU über gefährliche oder potenziell gefährliche Verbrauchsgüter bereitgestellt, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Medikamenten oder pharmazeutischen Produkten. Auf diese Weise wird EU-weit ein Informationsaustausch mit dem Ziel schneller Rückrufaktionen ermöglicht. Die Grundlage für die Errichtung von RAPEX bildet die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG (RaPS). |
Richtlinien | Richtlinien legen Mindestanforderungen fest, die Maschinenhersteller bei ihren Produkten berücksichtigen müssen. Hierzu gehören z. B. die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, EMV-Richtlinie 2014/30/EU, Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG, Produktsicherheit 2001/95/EG und weitere. |
Validierung | Gemäß EN ISO 13849-2 ist der Zweck der Validierung die Bestätigung der Festlegungen und Niveaus der sicherheitsbezogenen Teile der Steuerungen. |
Validierungsplan | Ein Validierungsplan beschreibt die Anforderungen für die Durchführung der Validierung der festgelegten Sicherheitsfunktionen. Die Validierung muss mit folgenden Dokumenten dokumentiert werden: Festlegungen, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Blockdiagramme und Fehleranalyse. |
Wesentliche Veränderung | Wenn eine Maschine verändert wird, stellt sich die Frage, ob die Veränderung wesentlich ist oder nicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu am 09.04.2015 einen Leitfaden herausgegeben. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung, so ist die veränderte Maschine wie eine Neumaschine zu betrachten, und das CE-Zertifizierungsverfahren ist entsprechend der Maschinenrichtlinie durchzuführen. Ist die Veränderung nicht wesentlich, so muss die Änderung nach dem Arbeitsschutzrecht und der Betriebssicherheitsverordnung dokumentiert werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Whitepaper "Maschinenlebenszyklus". |
Zertifizierungsverfahren | Als Zertifizierungsverfahren bezeichnet man die strukturierte und schrittweise, iterative Vorgehensweise zur Erreichung des europaweit geltenden Sicherheitsstandards. Die sieben Schritte des Zertifizierungsverfahrens umfassen:
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